Im Rahmen von Basel II nimmt eine branchenspezifische, funktionelle und integrierte Software eine Schlüsselfunktion ein. Die zunehmende Vernetzung aller Marktteilnehmer einerseits sowie die von den Banken im Rahmen von Basel II für ein gutes Rating gestellten Forderungen andererseits nehmen vorrangig mittelständische Unternehmen in die „Zange“. Sie sehen sich damit vor große Herausforderungen gestellt, welche die gesamten logistischen und administrativen Prozesse betreffen. Angesichts dieser Tatsache zu resignieren oder diesen Wandel gar zu ignorieren, ist keine Lösung.
Der Kommentator H. Jürgen Würth ist Mitbegründer und geschäftsführender Gesellschafter der Branchware & Partner GmbH in Nürnberg.

Um den Veränderungen gerecht zu werden, ist eine zeitgemäße Anpassung der Strategien und Systeme erforderlich. Eine klare, strategische Ordnung muss Basis des Handelns sein. Daneben ist eine der wichtigsten Erfolgsgrößen für zukünftige Marktfähigkeit die professionelle und effiziente Gestaltung der Wertschöpfungsketten und Business-Prozesse in allen Bereichen.

Erst Informations-Technologien und -Systeme ermöglichen effiziente Prozessabläufe. Die Teilnahme an integrierten Systemen hat damit eine hohe strategische Bedeutung für die Unternehmen deshalb, weil sie entsprechende Standards, die seitens der Industrie oder der Handelskonzerne gefordert werden, erfüllen müssen.

Die mittelständischen Betriebe sind daher gut beraten, branchenspezifische, integrierte und funktionelle ERP-Systeme zu nutzen.

Es ist gut, wenn Sie Ihrer Bank, neben Bilanz, BWA etc. „Beweise“ dafür liefern können, dass Sie das operative Geschäft „im Griff“ haben. Das bedeutet, dass Sie den Nachweis dafür liefern:

  • dass ein funktionierendes, branchenbezogenes Software-System eingesetzt wird.
  • dass dieses System fehlerfrei und auf aktuellem „Stand der Technik“ arbeitet.
  • dass die ausgewiesenen Ergebnisse aller Unternehmensbereiche nachvollziehbar dokumentiert werden.
  • dass jederzeit aktuelle und aussagefähige Informationen und Entscheidungsgrundlagen „gezeigt“ werden können (zu Kunden und Sortimenten auf Basis einer Deckungsbeitragsrechnung).
  • dass im Sinne einer „Schadensbegrenzung“ beispielsweise den Anforderungen nach EU 178/2002 (Chargenverfolgung) Rechnung getragen wird.

    H. Jürgen Würth